Dieses tritt denn auch praxisgemäss nicht auf Entschädigungsbegehren ein, die bereits in der Beschwerde gegen den Entlassungsentscheid gestellt werden. Nach festgestellter Rechtswidrigkeit ist es wiederum Sache der Verwaltung, die eine allfällige Weiterbeschäftigung des oder der betroffenen Angestellten erwägen kann. Zwar liesse sich denken, diese und die allenfalls daran anschliessende Frage des Schadenersatzes in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzubeziehen. Damit würde es über den - hier in der fristlosen Entlassung bestehenden - Anfechtungsgegenstand hinaus ausgedehnt (vgl. dazu ZBl 2004 S. 186; Rotach Tomschin, a.a.O., Fn. 82; demgegenüber Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.