8d/bb), und zwar nach herrschender Auffassung im Rahmen des Anfechtungsverfahrens (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 4 zu § 80 und N 2 zu § 79; vgl. ferner Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 1997 S. 452 Fn. 82). Vom praktischen Ablauf her, aber auch aus prozessrechtlichen Gründen, liegt für die hiesige Ordnung die Annahme nahe, dass das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit seinen Abschluss findet. Dieses tritt denn auch praxisgemäss nicht auf Entschädigungsbegehren ein, die bereits in der Beschwerde gegen den Entlassungsentscheid gestellt werden.