Es fragt sich daher, wie hinsichtlich der Schadenersatzfolge weiter zu verfahren ist. a) Dem Gesetz lässt sich keine ausdrückliche Aussage darüber entnehmen, wie und in welchem Verfahren der Schaden zu liquidieren wäre. Insbesondere kennt die Luzerner Gesetzgebung keine Bestimmung, die sich mit der Zürcher Ordnung vergleichen liesse, wonach das Verwaltungsgericht - nach Feststellung der Rechtswidrigkeit - die Entschädigung selbst bestimmt (Erw. 8d/bb), und zwar nach herrschender Auffassung im Rahmen des Anfechtungsverfahrens (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.