Nach dem Gesagten stellt das Verwaltungsgericht fest, dass der vorinstanzliche Entscheid in formeller und materieller Hinsicht rechtswidrig ist. Bei diesem Ergebnis kann die Behörde ihren Entscheid ändern; andernfalls hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens (§ 93 Abs. 2 aPG). Wie schon dargelegt, kann die Heimverwaltung vom Gericht nicht zur Wiedererwägung der fristlosen Entlassung verhalten werden. Dass sie es von sich aus tun würde, ist unter den gegebenen Umständen nicht anzunehmen. Es fragt sich daher, wie hinsichtlich der Schadenersatzfolge weiter zu verfahren ist.