Klarzustellen bleibt indes an dieser Stelle, dass dem Gericht - aus den hiervor dargelegten Gründen - jede Handhabe fehlt, die Verwaltung zu einem solchen Vorgehen zu verpflichten. d) Verfährt das Gericht nicht auf diesem Weg oder bedeutet ihm die Verwaltung, dass sie sich nicht zu einer Abkehr von ihrem Entscheid bewegen lässt, setzt es die Beurteilung in Bezug auf die materielle Rechtmässigkeit fort. Dem kann es sich mit Blick auf die ihm obliegende Prüfungspflicht insbesondere auch nicht unter Berufung auf die Aufwändigkeit der damit einhergehenden Abklärungen entziehen.