Die Zweckmässigkeit dieser Verfahrensweise liegt auf der Hand, und ein solcher Weg sollte auch fürderhin nicht verbaut sein. Namentlich dort, wo die Verfahrensdauer noch kurz ist und ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die verfügende Stelle zu einem Einlenken bereit sein könnte, sollte diese Möglichkeit nicht ausser Acht gelassen werden. Klarzustellen bleibt indes an dieser Stelle, dass dem Gericht - aus den hiervor dargelegten Gründen - jede Handhabe fehlt, die Verwaltung zu einem solchen Vorgehen zu verpflichten.