LGVE 1994 II Nr. 8 sowie Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 3 zu § 80), und zwar auch nicht über den - hier vom Gesetzeswortlaut her verbauten - Umweg von § 131 Abs. 3 VRG. Dieses Konzept, das dem Betroffenen die Rückkehr an die verlorene Stelle selbst im Falle willkürlicher Entlassung nicht gewährleistet, mag das Gerechtigkeitsempfinden strapazieren. Der Gesetzgeber hat hier indes - wie schon erwähnt - aus vertretbaren sachlichen Gründen das exekutive Letztentscheidungsrecht in rechtlich zulässiger Weise höher gewichtet. c) Nach dem Gesagten ist auch das in LGVE 1999 II Nr. 3 Erw.