Denn deutlicher als dies in der früheren Rechtsprechung zum Ausdruck kam, ist hier festzuhalten, dass gemäss dem in § 93 aPG verankerten und im revidierten § 72 PG bekräftigten Rechtsschutzkonzept selbst im Falle festgestellter Rechtswidrigkeit keine Verpflichtung der Vorinstanz zur nachträglichen Gehörsgewährung und anschliessenden Wiedererwägung ihrer Verfügung entsteht. Insofern ist die zuständige Behörde - um die Worte aus der älteren Rechtsprechung zu verwenden - grundsätzlich frei, ihren rechtskräftigen Entscheid zu ändern oder nicht (LGVE 1994 II Nr. 8).