ZBl 2003 S. 201 Erw. 5f). Dies trifft auf das vorliegende Verfahren nicht zu, wie einlässlich dargelegt worden ist. Ebenso wenig folgt daraus für die Betroffenen eine Verkürzung des Instanzenzugs. Denn deutlicher als dies in der früheren Rechtsprechung zum Ausdruck kam, ist hier festzuhalten, dass gemäss dem in § 93 aPG verankerten und im revidierten § 72 PG bekräftigten Rechtsschutzkonzept selbst im Falle festgestellter Rechtswidrigkeit keine Verpflichtung der Vorinstanz zur nachträglichen Gehörsgewährung und anschliessenden Wiedererwägung ihrer Verfügung entsteht.