29 Abs. 1 BV) vertretbarer Ausweg kann nur darin bestehen, dass sich das Gericht der damit verbundenen Fragen im selben Verfahren annimmt. Dagegen liesse sich aus Sicht der bisherigen Rechtsprechung einwenden, es werde damit über das zulässige Mass hinaus eine Heilung des formellen Mangels bewirkt (vgl. LGVE 1999 II und 1997 II, je Nr. 3 mit Hinweisen). Ein solcher Einwand verkennt jedoch, dass eine Heilung im eigentlichen Sinn ohnehin nur in jenen Verfahren angeht, wo der entscheidenden Behörde die Befugnis zusteht, den Primärentscheid aufzuheben oder zu ändern (vgl. LGVE 1994 II Nr. 8; ZBl 2003 S.