Nach diesem Ergebnis fragt sich, wie im Falle solcher Mängel weiter zu verfahren ist. a) Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht - anstelle der ihm verwehrten Aufhebung des angefochtenen Entscheides - bei erkannter Gehörsverletzung im Sinne von § 93 Abs. 1 aPG die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides bereits aus formellen Gründen festzustellen. Dies gilt ohne weiteres für schwere Mängel, etwa dort, wo bei einer Beendigung oder der Umgestaltung des Dienstverhältnisses die Anhörung überhaupt unterblieben ist oder wo wesentliche Beweisanträge übergangen worden sind.