Alles andere hätte eine Derogierung des kantonalen Rechts zur Folge, die unter den gegebenen Umständen nicht zu rechtfertigen wäre. f) Nach dem Gesagten kann an der in LGVE 1997 II Nr. 3 begründeten Rechtsprechung insoweit nicht länger festgehalten werden, als das Gericht darin die Befugnis zur kassatorischen Entscheidung beansprucht hat. 9. - Nach diesem Ergebnis fragt sich, wie im Falle solcher Mängel weiter zu verfahren ist.