, Bern 1994, S. 347). Dies ist hier nicht der Fall, mit der Folge, dass auch vor Bundesgericht keine Aufhebung des Primärentscheides erwirkt werden könnte. Denn im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind nicht nur alle Rügen zulässig, die vor Bundesgericht erhoben werden könnten, sondern es ist auch deren umfassende Überprüfung gewährleistet (§ 90 Abs. 1 aPG). Daran ändert nichts, dass das Verwaltungsgericht weder reformatorisch noch kassatorisch entscheiden kann, zumal nach dem Gesagten selbst Art. 13 EMRK nicht zwingend anderes gebietet. Alles andere hätte eine Derogierung des kantonalen Rechts zur Folge, die unter den gegebenen Umständen nicht zu rechtfertigen wäre.