Es darf daraus aber nicht geschlossen werden, dass bei fehlender Heilbarkeit zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu schreiten wäre. Am Rande sei schliesslich festgehalten, dass sich auch aus Gründen des staatsrechtlichen Beschwerderechts (Art. 84 OG) nichts zu Gunsten der bisherigen Rechtsprechung ableiten lässt. Zwar erlaubt das Bundesgericht in diesem Verfahren im Rahmen der so genannten Dorénaz-Praxis (BGE 94 I 459) unter Umständen auch die Mitanfechtung unterinstanzlicher Entscheide, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht zulässigen