im Rahmen der auf Rückweisung der Sache ergangenen neuerlichen Beurteilung ist schliesslich die hier hinterfragte Rechtsprechung begründet worden. Ausschlaggebend für das bundesgerichtliche Verdikt war damals der Umstand, dass das Verwaltungsgericht vorgängig einen materiellen Entscheid auf der Grundlage eines von der Vorinstanz unkorrekt erhobenen Sachverhaltes gefällt hatte. Bevor materiell zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden werden durfte, hätte das Verwaltungsgericht indes den Beweisanträgen betreffend Wahrung des Gehörsanspruchs stattgeben müssen.