8a hiervor), die auch im Lichte höherrangigen Rechts standhält (vgl. Erw. 8b). Fällt nun aber selbst die Aufhebung einer im Ergebnis unhaltbaren, mithin willkürlichen und insofern materiell rechtswidrigen Entlassung ausser Betracht, ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb im Falle der Verletzung formeller Garantien gerade Gegenteiliges gelten soll. d) Wie schon erwähnt, ist das Rechtsschutzkonzept gemäss § 93 Abs. 1 aPG keine luzernische Eigenheit. (...) e) Nach diesen Ausführungen ergibt sich, dass die in LGVE 1997 II Nr. 3 begründete Rechtsprechung mit Blick auf vergleichbare ausserkantonale Regelungen isoliert dasteht. Auch dies spricht für eine Abkehr davon.