Entscheidend hat vielmehr zu bleiben, dass danach dem Gericht die Aufhebung eines die Entlassung anordnenden Entscheides ohne Wenn und Aber, mithin in jedem Fall versagt ist. Die so verstandene Beschränkung richterlicher Spruchtätigkeit vermag sich nicht nur auf den klaren Wortlaut der fraglichen Bestimmung, sondern zugleich auf eine nachvollziehbare sachliche Begründung abzustützen (vgl. Erw. 8a hiervor), die auch im Lichte höherrangigen Rechts standhält (vgl. Erw.