O., S. 444 f.). c) Ist nach diesem Exkurs von der grundsätzlichen Vereinbarkeit des § 93 Abs. 1 aPG mit dem höherrangigen Recht auszugehen, soll das Augenmerk der besonderen Sanktionsfolge im Falle von Gehörsverletzungen oder anderer Verfahrensmängel zugewendet werden. Eine erneute Überprüfung ergibt, dass in dieser Hinsicht an der bisherigen Rechtsprechung nicht festgehalten werden kann: