1 EMRK vermittelt werden. Denn dieser Bestimmung lassen sich keine materiellrechtlichen Postulate für die Ausgestaltung der Rechtsordnung entnehmen (Kley-Struller, Der richterliche Rechtsschutz, a.a.O., § 10 Rz. 28 f. mit Hinweisen; BGE 127 I 120 f. Erw. 5a und b/bb [= Pra 2001 Nr. 161]; vgl. ferner: Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 379). dd) Nach dem Gesagten ist für die weitere Beurteilung davon auszugehen, dass § 93 Abs. 1 aPG in der hier anwendbaren Fassung vor Art. 6 Ziff. 1 EMRK standhält. Nichts grundsätzlich anderes ergibt sich im Übrigen aus Art.