Hier tritt deutlich zutage, dass das materielle Recht seinerseits eben keinen Anspruch auf Beseitigung der Kündigung einräumt. Nichts anderes gilt im Ergebnis für das hier interessierende öffentliche Personalrecht, auch wenn dieses Konzept letztlich bloss in einer Verfahrensvorschrift, nämlich eben der Beschränkung der richterlichen Spruchtätigkeit auf einen Feststellungsentscheid durchscheinen mag. Fehlt es aber demzufolge an entsprechenden Ansprüchen gemäss innerstaatlichem Recht, können diese auch nicht durch den Anspruch auf richterliche Prüfung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt werden.