In der Sache selbst lässt sich - zumal mit Blick auf die bisherige Praxis - mit guten Gründen die Auffassung vertreten, es sei der EMRK-Rechtsweggarantie bereits Genüge getan, wenn die Entlassung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie bezüglich allfälliger vermögensrechtlicher Folgen abschliessend durch ein Gericht beurteilt wird. Nach diesem Konzept, wie es § 93 aPG (und § 72 PG in der revidierten Fassung) zugrunde liegt, bliebe der Entscheid über die Weiterbeschäftigung des Betroffenen dem originären Verwaltungshandeln im Sinne eines exekutiven Letztentscheidungsrechts vorbehalten (vgl. Herzog, a.a.O., S. 244, 104 ff.).