Sie gestalte sich eher als erster Teil eines Schadenersatzprozesses, in dem vorerst über die Frage der Rechtswidrigkeit zu entscheiden sei. b) Der damit vom Gesetzgeber beschrittene Weg ist keineswegs der einzig mögliche, aber der zunehmend verbreitete (anders etwa im Bund: BGE 111 Ib 76 und nunmehr Art. 14 des Bundespersonalgesetzes [SR 172.220.1]; vgl. ferner Michel, Beamtenstatus im Wandel, Diss. Zürich 1998, S. 311 ff.; vgl. demgegenüber auch den Hinweis von Hänni, Beendigung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse, in: Geiser/Münch, Stellenwechsel und Entlassung, Basel 1997, S. 206 Fn.