In LGVE 1994 II Nr. 8 hatte das Verwaltungsgericht zu §§ 90 ff. aPG dem Sinne nach ausgeführt, dass es beim gerichtlichen Rechtsschutz gleichsam um eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde besonderer Art gehe, deren Ausgang sich in der Feststellung allfälliger Rechtswidrigkeit erschöpfe. Ändere darauf die zuständige Behörde ihren Entscheid nicht, worüber sie frei entscheiden könne, riskiere sie eine Schadenersatzklage. Die betreffende Verwaltungsgerichtsbeschwerde berühre damit, anders als etwa die staatsrechtliche Beschwerde, den Prozess nicht unmittelbar. Sie gestalte sich eher als erster Teil eines Schadenersatzprozesses, in dem vorerst über die Frage der Rechtswidrigkeit zu entscheiden sei.