Diese Lösung entspricht der bereits früher in Bezug auf disziplinarische Entlassungen eingeführten Regelung (vgl. den durch das PG aufgehobenen § 159 Abs. 2 VRG); damals war darauf verwiesen worden, dass sie den Interessen des Verwaltungs- und Schulbetriebes diene und die Vorteile einer sofortigen personellen Änderung die Kostenfolge weit überwiegen würden (Botschaft vom 15. 3. 1971 zu den Gesetzesentwürfen über die Organisation des Verwaltungsgerichtes und die Verwaltungsrechtspflege [B 184/71], in: Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern 1972 S. 179 ff., S. 253 f. Rz. 189).