§ 93 Abs. 1 aPG, wonach dem Gericht bei erkannter Rechtswidrigkeit eines Entscheides über die Nichterneuerung, Umgestaltung oder Beendigung eines Dienstverhältnisses lediglich die Möglichkeit zur entsprechenden Feststellung zugestanden wird, steht im Dienste der Gewaltenteilung. Ohne diese Vorschrift wäre bei Beschwerdegutheissung der angefochtene Entscheid aufzuheben. Ein Entlassungsentscheid würde damit seine Wirkung verlieren, und der betroffene Mitarbeiter stünde rückwirkend wieder im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.