In diesem Zusammenhang gilt es zunächst, Sinn und Zweck von § 93 Abs. 1 aPG näher darzulegen (Erw. 8a) und danach dessen Vereinbarkeit mit dem höherrangigen Recht zu prüfen (Erw. 8b). In einem weiteren Schritt soll im Einzelnen auf die Konsequenzen für die Rechtsprechung (Erw. 8c) und insbesondere die Folgen bei groben Verfahrensmängeln näher eingegangen werden (Erw. 9). a) § 93 Abs. 1 aPG, wonach dem Gericht bei erkannter Rechtswidrigkeit eines Entscheides über die Nichterneuerung, Umgestaltung oder Beendigung eines Dienstverhältnisses lediglich die Möglichkeit zur entsprechenden Feststellung zugestanden wird, steht im Dienste der Gewaltenteilung.