Nach bisheriger Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht in Fällen dieser Art jeweilen eingehende Erwägungen über die Heilung des festgestellten Verfahrensmangels angestellt. Dabei hat es sich - unter Bezugnahme auf Lehre und Rechtsprechung - bei schwerer oder grober Missachtung von Verfahrensrechten, mit Blick auf die zu wahrenden Rechte der Betroffenen dezidiert gegen die Behebung des Mangels im Rahmen des Gerichtsverfahrens ausgesprochen (vgl. LGVE 1999 II Nr. 3 Erw. 5c mit Hinweisen).