{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-21-2_2003-05-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2501", "Checksum": "5da0c6344247d71424a946160ba6874d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 21_2", "2003 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.05.2003 V 02 21_2 (2003 II Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.05.2003 V 02 21_2 (2003 II Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.05.2003 V 02 21_2 (2003 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 Ziff. 1 EMRK; §§ 92a Abs. 1, 93 Abs. 1 und 2 aPG; §§ 68 Abs. 3, 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 PG. Das Verwaltungsgericht kann eine Verfügung, mit welcher eine Person aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen wird, nicht aufheben; selbst bei Verletzung des rechtlichen Gehörs ist keine Rückweisung möglich (Änderung der Rechtsprechung). Ist ein Entscheid rechtswidrig, muss das Verwaltungsgericht einen Feststellungsentscheid treffen; anschliessend ist es der Verwaltung überlassen, zu entscheiden, ob die Verfügung \"abgeändert\" werden soll oder ob Schadenersatz geleistet wird. Bei Uneinigkeit bezüglich des zu leistenden Schadenersatzes ist die Verwaltung nicht berechtigt, verfügungsweise darüber zu entscheiden. Diesfalls ist der Schadenersatz auf dem Klageweg beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.\r\n§ 131 Abs. 3 VRG. 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Ist ein Entscheid rechtswidrig, muss das Verwaltungsgericht einen Feststellungsentscheid treffen; anschliessend ist es der Verwaltung überlassen, zu entscheiden, ob die Verfügung \"abgeändert\" werden soll oder ob Schadenersatz geleistet wird. Bei Uneinigkeit bezüglich des zu leistenden Schadenersatzes ist die Verwaltung nicht berechtigt, verfügungsweise darüber zu entscheiden. Diesfalls ist der Schadenersatz auf dem Klageweg beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.\r\n§ 131 Abs. 3 VRG. Einem personalrechtlichen Entscheid über die Entlassung kommt keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb diese auch nicht wiederhergestellt werden kann. | Personalrecht\n\n ausdrückliche gesetzliche Grundlage hierfür - vergleichbar mit der Zürcher Regelung - fehlt. Die damit entstehende Zäsur muss nicht nur als nachteilig empfunden werden. Vielmehr belässt sie auch Raum für mögliche gütliche Einigungen (vgl. etwa § 89a aPG in Verbindung mit §§ 49a ff. PVO; § 69 PG in der revidierten Fassung). c) Von der Sache her beschlägt der Schadenersatz nach § 93 Abs. 2 aPG den Bereich der Staatshaftung (vgl. ZBl 1995 S. 385 Erw. 2b). So gesehen, fragt sich sogar, ob im Streitfall allenfalls der im Haftungsgesetz vom 13. September 1988 (HG; SRL Nr. 23) vorgezeichnete Rechtsweg über die Zivilgerichtsbarkeit zum Tragen käme (vgl. § 7 HG). Diese Frage ist zu verneinen: Mit Blick auf die je eigenen Erfahrungsfelder liesse sich zwar sachlich rechtfertigen, das Verwaltungsgericht bloss über die Rechtswidrigkeit urteilen zu lassen und die Ermittlung des Schadenersatzes demgegenüber dem Zivilrichter zuzuweisen. Ob damit im Ergebnis viel gewonnen wäre, scheint indes zweifelhaft. Weit gewichtiger scheint demgegenüber das Argument, dass eine förmliche Verweisung auf das Haftungsgesetz in § 93 aPG fehlt (vgl. ferner § 72 PG in der revidierten Fassung). Sowohl das hier noch anwendbare alte als auch das mittlerweile in Kraft getretene neue Recht lassen den Schadenersatzanspruch allein von der Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes und im weiteren davon abhängen, dass die zuständige Behörde nicht auf ihn zurückkommt. Demgegenüber kann sich das Gemeinwesen unter dem Haftungsgesetz seiner Verantwortlichkeit durch den Nachweis entschlagen, dass dem betreffenden Angestellten kein Verschulden zur Last fällt. Die Staatshaftung im Kanton Luzern präsentiert sich demnach als Mischform, indem sie weder reine Kausal- noch reine Verschuldenshaftung ist (LGVE 1999 I Nr. 14 mit Hinweisen auf die Materialien). Zu verweisen ist ferner auf den wichtigen Sonderfall in § 4 Abs. 1 Satz 1 HG, wo ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert wird; hier haftet das Gemeinwesen nur beim Nachweis, dass der Angestellte oder die Behörde die Rechtswidrigkeit beabsichtigt hat. Wäre der vorliegende Fall nach Haftungsgesetz zu beurteilen, fiele er genau unter diese Bestimmung. Daran ändert nichts, dass es im Geltungsbereich von § 93 aPG nicht zur Aufhebung oder Änderung des betreffenden Hoheitsaktes kommt. Denn wesentlich ist in diesem Zusammenhang nicht die Auswirkung auf den Bestand des betroffenen Verwaltungsaktes, sondern das Verdikt über dessen Rechtswidrigkeit, das in Anwendung von § 93 aPG genauso ergeht. Käme indes § 4 Abs. 1 HG zum Tragen, ergäbe sich daraus eine noch bedeutsamere Beschränkung der Staatshaftung auf erkannte und beabsichtigte Widerrechtlichkeit (vgl. LGVE 1999 I Nr. 14 mit Hinweisen). Eine derartige Beschränkung würde vom Wortlaut und letztlich auch von Sinn und Zweck des § 93 aPG nicht getragen. Der dort angesprochene Schadenersatz setzt kein Verschulden - und dies schon gar nicht in Form von Absicht - voraus, was insofern gerechtfertigt scheint, als der die Ersatzfolge auslösende Entscheid nicht aufgehoben werden kann. In diesem Sinne geht § 93 aPG als eigenständige Anspruchsgrundlage der subsidiären Ordnung des Haftungsgesetzes vor (vgl. Botschaft vom 11.7.1986 zum Haftungsgesetz [B 116], in: Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern 1986 S. 684 oben). d) Demnach führte der Rechtsweg - nach der im Beschwerdeverfahren festgestellten Rechtswidrigkeit - im Falle gerichtlicher Durchsetzung des Ersatzanspruchs nach § 93 Abs. 2 aPG auch nicht über das Haftungsgesetz an den Zivilrichter. Zu beschreiten ist in einem solchen Fall vielmehr das Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Klage nach § 162 VRG, worauf die Vorinstanz zu Recht verweist. Zugleich soll nochmals in aller Deutlichkeit klargestellt werden, dass der Verwaltung in dieser Hinsicht die Verfügungsbefugnis abgeht (vgl. Erw. 11b), womit der verwaltungsgerichtliche Beschwerdeweg ausscheidet und der Klagemöglichkeit auch aus dieser Sicht nichts entgegensteht (vgl. § 163 VRG und Jaag, Kantonale Verwaltungsrechtspflege im Wandel, ZBl 1998 S. 503). |"}