{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-21-2_2003-05-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2501", "Checksum": "5da0c6344247d71424a946160ba6874d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 21_2", "2003 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.05.2003 V 02 21_2 (2003 II Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.05.2003 V 02 21_2 (2003 II Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.05.2003 V 02 21_2 (2003 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 Ziff. 1 EMRK; §§ 92a Abs. 1, 93 Abs. 1 und 2 aPG; §§ 68 Abs. 3, 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 PG. Das Verwaltungsgericht kann eine Verfügung, mit welcher eine Person aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen wird, nicht aufheben; selbst bei Verletzung des rechtlichen Gehörs ist keine Rückweisung möglich (Änderung der Rechtsprechung). Ist ein Entscheid rechtswidrig, muss das Verwaltungsgericht einen Feststellungsentscheid treffen; anschliessend ist es der Verwaltung überlassen, zu entscheiden, ob die Verfügung \"abgeändert\" werden soll oder ob Schadenersatz geleistet wird. Bei Uneinigkeit bezüglich des zu leistenden Schadenersatzes ist die Verwaltung nicht berechtigt, verfügungsweise darüber zu entscheiden. Diesfalls ist der Schadenersatz auf dem Klageweg beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.\r\n§ 131 Abs. 3 VRG. 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Ist ein Entscheid rechtswidrig, muss das Verwaltungsgericht einen Feststellungsentscheid treffen; anschliessend ist es der Verwaltung überlassen, zu entscheiden, ob die Verfügung \"abgeändert\" werden soll oder ob Schadenersatz geleistet wird. Bei Uneinigkeit bezüglich des zu leistenden Schadenersatzes ist die Verwaltung nicht berechtigt, verfügungsweise darüber zu entscheiden. Diesfalls ist der Schadenersatz auf dem Klageweg beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.\r\n§ 131 Abs. 3 VRG. Einem personalrechtlichen Entscheid über die Entlassung kommt keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb diese auch nicht wiederhergestellt werden kann. | Personalrecht\n\n materieller Rechtswidrigkeit in der Regel anders bemisst. Jenes Feststellungsinteresse würde übergangen, wenn es das Gericht bei der Beurteilung der verfahrensrechtlichen Frage bewenden liesse, was denn auch im Schrifttum verschiedentlich bedauert worden ist. Ein auch unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten sowie aus Sicht des verfassungsmässigen Beschleunigungsgebotes (Art. 29 Abs. 1 BV) vertretbarer Ausweg kann nur darin bestehen, dass sich das Gericht der damit verbundenen Fragen im selben Verfahren annimmt. Dagegen liesse sich aus Sicht der bisherigen Rechtsprechung einwenden, es werde damit über das zulässige Mass hinaus eine Heilung des formellen Mangels bewirkt (vgl. LGVE 1999 II und 1997 II, je Nr. 3 mit Hinweisen). Ein solcher Einwand verkennt jedoch, dass eine Heilung im eigentlichen Sinn ohnehin nur in jenen Verfahren angeht, wo der entscheidenden Behörde die Befugnis zusteht, den Primärentscheid aufzuheben oder zu ändern (vgl. LGVE 1994 II Nr. 8; ZBl 2003 S. 201 Erw. 5f). Dies trifft auf das vorliegende Verfahren nicht zu, wie einlässlich dargelegt worden ist. Ebenso wenig folgt daraus für die Betroffenen eine Verkürzung des Instanzenzugs. Denn deutlicher als dies in der früheren Rechtsprechung zum Ausdruck kam, ist hier festzuhalten, dass gemäss dem in § 93 aPG verankerten und im revidierten § 72 PG bekräftigten Rechtsschutzkonzept selbst im Falle festgestellter Rechtswidrigkeit keine Verpflichtung der Vorinstanz zur nachträglichen Gehörsgewährung und anschliessenden Wiedererwägung ihrer Verfügung entsteht. Insofern ist die zuständige Behörde - um die Worte aus der älteren Rechtsprechung zu verwenden - grundsätzlich frei, ihren rechtskräftigen Entscheid zu ändern oder nicht (LGVE 1994 II Nr. 8). Genau vor diesem Hintergrund erklärt sich denn auch, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide der hier fraglichen Art gemäss spezialgesetzlicher Bestimmung eben keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 92a aPG; vgl. ferner § 73 PG in der revidierten Fassung; LGVE 1994 II Nr. 8 sowie Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 3 zu § 80), und zwar auch nicht über den - hier vom Gesetzeswortlaut her verbauten - Umweg von § 131 Abs. 3 VRG. Dieses Konzept, das dem Betroffenen die Rückkehr an die verlorene Stelle selbst im Falle willkürlicher Entlassung nicht gewährleistet, mag das Gerechtigkeitsempfinden strapazieren. Der Gesetzgeber hat hier indes - wie schon erwähnt - aus vertretbaren sachlichen Gründen das exekutive Letztentscheidungsrecht in rechtlich zulässiger Weise höher gewichtet. c) Nach dem Gesagten ist auch das in LGVE 1999 II Nr. 3 Erw. 5e beschrittene Vorgehen zu präzisieren. Das Verwaltungsgericht erliess im betreffenden Urteil, nachdem es eine Gehörsverletzung festgestellt hatte, eine Zwischenverfügung, mit der es dem Betroffenen ermöglichte, sich gegenüber dem entscheidenden Departement zu äussern; und dieses wurde dazu verhalten, dem Gericht nach Eingang der Stellungnahme mitzuteilen, ob es seinen Entscheid in Wiedererwägung ziehe. Die Zweckmässigkeit dieser Verfahrensweise liegt auf der Hand, und ein solcher Weg sollte auch fürderhin nicht verbaut sein. Namentlich dort, wo die Verfahrensdauer noch kurz ist und ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die verfügende Stelle zu einem Einlenken bereit sein könnte, sollte diese Möglichkeit nicht ausser Acht gelassen werden. Klarzustellen bleibt indes an dieser Stelle, dass dem Gericht - aus den hiervor dargelegten Gründen - jede Handhabe fehlt, die Verwaltung zu einem solchen Vorgehen zu verpflichten. d) Verfährt das Gericht nicht auf diesem Weg oder bedeutet ihm die Verwaltung, dass sie sich nicht zu einer Abkehr von ihrem Entscheid bewegen lässt, setzt es die Beurteilung in Bezug auf die materielle Rechtmässigkeit fort. Dem kann es sich mit Blick auf die ihm obliegende Prüfungspflicht insbesondere auch nicht unter Berufung auf die Aufwändigkeit der damit einhergehenden Abklärungen entziehen. Ein Vorbehalt ist einzig dort anzubringen, wo es der oder die Betroffene bei der Feststellung der formellen Rechtswidrigkeit bewenden lassen will (vgl. etwa BGE 118 V 314 Erw. 3c). Diese Beschränkung soll ihnen nicht verbaut werden, selbst wenn das Verwaltungsgericht in Verfahren dieser Art nicht an die Parteibegehren gebunden wäre (§ 147 in Verbindung mit § 156 Abs. 2 VRG und § 90 Abs. 1 Satz 2 aPG sowie § 70 Abs. 1 Satz 2 PG in der revidierten Fassung). Indes haben sie dabei zu gewärtigen, dass sich dies auf die Bemessung des ihnen zustehenden Schadenersatzes auswirken kann (Erw. 9b), jedenfalls dann, wenn es auch im weiteren Verfahrensverlauf zu keiner Klärung der materiellen Rechtslage kommt. (...) 11. - Nach dem Gesagten stellt das Verwaltungsgericht fest, dass der vorinstanzliche Entscheid in formeller und materieller"}