{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-21-2_2003-05-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2501", "Checksum": "5da0c6344247d71424a946160ba6874d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 21_2", "2003 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.05.2003 V 02 21_2 (2003 II Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.05.2003 V 02 21_2 (2003 II Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.05.2003 V 02 21_2 (2003 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 Ziff. 1 EMRK; §§ 92a Abs. 1, 93 Abs. 1 und 2 aPG; §§ 68 Abs. 3, 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 PG. Das Verwaltungsgericht kann eine Verfügung, mit welcher eine Person aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen wird, nicht aufheben; selbst bei Verletzung des rechtlichen Gehörs ist keine Rückweisung möglich (Änderung der Rechtsprechung). Ist ein Entscheid rechtswidrig, muss das Verwaltungsgericht einen Feststellungsentscheid treffen; anschliessend ist es der Verwaltung überlassen, zu entscheiden, ob die Verfügung \"abgeändert\" werden soll oder ob Schadenersatz geleistet wird. Bei Uneinigkeit bezüglich des zu leistenden Schadenersatzes ist die Verwaltung nicht berechtigt, verfügungsweise darüber zu entscheiden. Diesfalls ist der Schadenersatz auf dem Klageweg beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.\r\n§ 131 Abs. 3 VRG. 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Ist ein Entscheid rechtswidrig, muss das Verwaltungsgericht einen Feststellungsentscheid treffen; anschliessend ist es der Verwaltung überlassen, zu entscheiden, ob die Verfügung \"abgeändert\" werden soll oder ob Schadenersatz geleistet wird. Bei Uneinigkeit bezüglich des zu leistenden Schadenersatzes ist die Verwaltung nicht berechtigt, verfügungsweise darüber zu entscheiden. Diesfalls ist der Schadenersatz auf dem Klageweg beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.\r\n§ 131 Abs. 3 VRG. Einem personalrechtlichen Entscheid über die Entlassung kommt keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb diese auch nicht wiederhergestellt werden kann. | Personalrecht\n\n die Frage offen bleiben, inwieweit die Heilung der Gehörsverletzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überhaupt zulässig wäre. Nach diesen höchstrichterlichen Erwägungen bleibt zwar offen, ob das Verwaltungsgericht in solchen Fällen überhaupt zur materiellen Beurteilung in der Lage wäre. Es darf daraus aber nicht geschlossen werden, dass bei fehlender Heilbarkeit zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu schreiten wäre. Am Rande sei schliesslich festgehalten, dass sich auch aus Gründen des staatsrechtlichen Beschwerderechts (Art. 84 OG) nichts zu Gunsten der bisherigen Rechtsprechung ableiten lässt. Zwar erlaubt das Bundesgericht in diesem Verfahren im Rahmen der so genannten Dorénaz-Praxis (BGE 94 I 459) unter Umständen auch die Mitanfechtung unterinstanzlicher Entscheide, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht zulässigen Rügen unterbreitet werden konnten oder wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz zu beurteilen waren, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 126 II 395 Erw. 8b mit Hinweisen; vgl. ferner Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 347). Dies ist hier nicht der Fall, mit der Folge, dass auch vor Bundesgericht keine Aufhebung des Primärentscheides erwirkt werden könnte. Denn im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind nicht nur alle Rügen zulässig, die vor Bundesgericht erhoben werden könnten, sondern es ist auch deren umfassende Überprüfung gewährleistet (§ 90 Abs. 1 aPG). Daran ändert nichts, dass das Verwaltungsgericht weder reformatorisch noch kassatorisch entscheiden kann, zumal nach dem Gesagten selbst Art. 13 EMRK nicht zwingend anderes gebietet. Alles andere hätte eine Derogierung des kantonalen Rechts zur Folge, die unter den gegebenen Umständen nicht zu rechtfertigen wäre. f) Nach dem Gesagten kann an der in LGVE 1997 II Nr. 3 begründeten Rechtsprechung insoweit nicht länger festgehalten werden, als das Gericht darin die Befugnis zur kassatorischen Entscheidung beansprucht hat. 9. - Nach diesem Ergebnis fragt sich, wie im Falle solcher Mängel weiter zu verfahren ist. a) Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht - anstelle der ihm verwehrten Aufhebung des angefochtenen Entscheides - bei erkannter Gehörsverletzung im Sinne von § 93 Abs. 1 aPG die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides bereits aus formellen Gründen festzustellen. Dies gilt ohne weiteres für schwere Mängel, etwa dort, wo bei einer Beendigung oder der Umgestaltung des Dienstverhältnisses die Anhörung überhaupt unterblieben ist oder wo wesentliche Beweisanträge übergangen worden sind. Davon abgesehen gilt es zu beachten, dass die Fälle, in denen gemäss personalgesetzlichem Rechtsschutzkonzept eine gerichtliche Prüfung Platz greift, von den Folgen her stets schwer wiegen (vgl. § 90 aPG; entsprechend § 70 PG in der neuen Fassung). Unter diesen Umständen erhält auch ein Mangel, der bei isolierter Betrachtung als nicht gravierend einzustufen wäre, angesichts der Tragweite des damit behafteten Entscheides ein ganz anderes Gewicht (vgl. sinngemäss LGVE 1999 II Nr. 3 Erw. 5d). Trotzdem kann es auch hier Verfahrensfehler geben, die von ihrer Bedeutung her eine entsprechende gerichtliche Feststellung nicht erheischen. Gemeint sind Mängel völlig untergeordneter Art, namentlich solche, bei denen die Frage nach der Gehörsverletzung im ordentlichen Rechtsmittelverfahren unter Hinweis auf die Behebbarkeit oftmals sogar offen gelassen wird. Dies mag etwa im Falle knapp gehaltener Begründungen zutreffen, aber auch bei Beweisvorkehren, die ohne Möglichkeit zur Mitwirkung getroffen wurden und die für den Entscheid in der Sache bloss von nebensächlicher Bedeutung sind. Wo dabei die Grenze im Einzelnen zu ziehen ist, hat an dieser Stelle offen zu bleiben. Insbesondere kann es aufgrund der bereits erwähnten formellen Natur (Erw. 7a) des fraglichen Anspruchs gerade nicht darum gehen, die Auswirkungen des Mangels im Detail zu ergründen. b) Nach dem Gesagten genügt mithin bereits ein formeller Mangel für die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit. Dies entspricht der früheren verwaltungsgerichtlichen Praxis (LGVE 1994 II Nr. 8) und erscheint auch deshalb als folgerichtig, weil der das Verfahren belastende Mangel bereits aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hingenommen werden kann. Darüber hinaus fragt sich, wie es sich in Bezug auf die materielle Rechtmässigkeit und das insofern allenfalls bestehende Interesse des Betroffenen an einer gerichtlichen Beurteilung verhält. Zu denken ist hier namentlich im Hinblick auf den im Gesetz vorgesehenen Schadenersatz (§ 93 Abs. 2 aPG; vgl. § 72 Abs. 2 in der revidierten Fassung), der dann greift, wenn die zuständige Behörde ihren Entscheid nicht ändert und der sich bei gleichzeitiger"}