{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-21-2_2003-05-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2501", "Checksum": "5da0c6344247d71424a946160ba6874d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 21_2", "2003 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.05.2003 V 02 21_2 (2003 II Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.05.2003 V 02 21_2 (2003 II Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.05.2003 V 02 21_2 (2003 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 Ziff. 1 EMRK; §§ 92a Abs. 1, 93 Abs. 1 und 2 aPG; §§ 68 Abs. 3, 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 PG. Das Verwaltungsgericht kann eine Verfügung, mit welcher eine Person aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen wird, nicht aufheben; selbst bei Verletzung des rechtlichen Gehörs ist keine Rückweisung möglich (Änderung der Rechtsprechung). Ist ein Entscheid rechtswidrig, muss das Verwaltungsgericht einen Feststellungsentscheid treffen; anschliessend ist es der Verwaltung überlassen, zu entscheiden, ob die Verfügung \"abgeändert\" werden soll oder ob Schadenersatz geleistet wird. Bei Uneinigkeit bezüglich des zu leistenden Schadenersatzes ist die Verwaltung nicht berechtigt, verfügungsweise darüber zu entscheiden. Diesfalls ist der Schadenersatz auf dem Klageweg beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.\r\n§ 131 Abs. 3 VRG. 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Ist ein Entscheid rechtswidrig, muss das Verwaltungsgericht einen Feststellungsentscheid treffen; anschliessend ist es der Verwaltung überlassen, zu entscheiden, ob die Verfügung \"abgeändert\" werden soll oder ob Schadenersatz geleistet wird. Bei Uneinigkeit bezüglich des zu leistenden Schadenersatzes ist die Verwaltung nicht berechtigt, verfügungsweise darüber zu entscheiden. Diesfalls ist der Schadenersatz auf dem Klageweg beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.\r\n§ 131 Abs. 3 VRG. Einem personalrechtlichen Entscheid über die Entlassung kommt keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb diese auch nicht wiederhergestellt werden kann. | Personalrecht\n\n 7.2.2000 i.S. Polizei-Beamten-Verband der Stadt Zürich, Erw. 2b, in: Pra 2000 Nr. 80 S. 485, je mit Hinweisen auf das Urteil des EGMR vom 8.12.1999 i.S. Pellegrin c. France; weiter BG-Urteil 2P.210/2002 vom 31.3.2003, abrufbar über www.bger.ch mit einer eingehenden Darstellung der Entwicklung und weiteren Verweisen; vgl. ferner BJM 2003 S. 90 ff.). bb) Folgt man dieser Sicht (vgl. zu den bereits zitierten auch BG-Urteil 2P.267.2001 vom 27.2.2002, abrufbar über www.bger.ch), fiele der vorliegende Fall zweifelsohne in den Anwendungsbereich der betreffenden Konventionsnorm. Mit Blick hierauf wirft die Beschränkung der richterlichen Entscheidungsbefugnis tatsächlich Fragen auf (vgl. Michel, a.a.O., S. 335 mit Hinweisen). Denn nach der Praxis der Strassburger Organe wird im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt, dass dem Gericht die Befugnis zur Sachentscheidung zukomme, dass es mithin in der Sache selbst reformatorisch entscheiden könne (Herzog, a.a.O., S. 372 f., Peukert, in: Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl. 1996, N 58 zu Art. 6; Kley-Struller, Der richterliche Rechtsschutz gegen die öffentliche Verwaltung, Zürich 1995, § 10 Rz. 33 sowie vom gleichen Autor: Art. 6 EMRK als Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993, Rz. 66ff.; Schweizer, Die schweizerischen Gerichte und das europäische Recht, ZSR 1993 II S. 692, je mit Hinweisen). Was dieses Erfordernis im vorliegenden Kontext bedeutet, ist nicht ohne weiteres klar. So fragt sich etwa, ob der Grundsatz der reformatorischen Sachentscheidung in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gleich streng gehandhabt werden muss wie in der eigentlichen Zivilrechtspflege (Herzog, a.a.O., S. 374). cc) In der Sache selbst lässt sich - zumal mit Blick auf die bisherige Praxis - mit guten Gründen die Auffassung vertreten, es sei der EMRK-Rechtsweggarantie bereits Genüge getan, wenn die Entlassung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie bezüglich allfälliger vermögensrechtlicher Folgen abschliessend durch ein Gericht beurteilt wird. Nach diesem Konzept, wie es § 93 aPG (und § 72 PG in der revidierten Fassung) zugrunde liegt, bliebe der Entscheid über die Weiterbeschäftigung des Betroffenen dem originären Verwaltungshandeln im Sinne eines exekutiven Letztentscheidungsrechts vorbehalten (vgl. Herzog, a.a.O., S. 244, 104 ff.). Dies liegt umso näher, als Entscheidungen in diesen Bereichen in hohem Masse ermessensgeprägt sind, worauf sich die gerichtliche Prüfung nach Konventionsrecht gerade nicht erstreckt (vgl. Kley-Struller, Der richterliche Rechtsschutz, a.a.O., § 10 Rz. 32). Dass diese Limitierung des gerichtlichen Rechtsschutzes unzulässig wäre, kann nicht gesagt werden. Immerhin wird auch im Zusammenhang mit der wirksamen Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 13 EMRK nicht verlangt, dass die berufene Instanz den ursprünglichen Akt aufheben können muss. Abhilfe (\"Redress\") soll hier ebenso in Form von Schadenersatz möglich sein (Frowein, in: EMRK-Kommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 13, mit Hinweis auf die vielgestaltigen Rechtsschutzmöglichkeiten in Verwaltungssachen; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 217; ohne nähere Prüfung anders: BGE 121 I 90 f., 111 Ib 72; weitere Hinweise in gleicher Richtung: Haefliger/Schürmann, Die EMRK und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 335, Fn. 9). Diese Folge sieht § 93 Abs. 2 aPG (und § 72 Abs. 2 PG in der revidierten Fassung) zumindest im Falle rechtswidriger Entlassung vor; nur am Rande sei dabei erwähnt und mit Blick auf die umfassende Kognition gemäss § 90 Satz 2 aPG hier nicht weiter verfolgt, dass das Gesetz in der genannten Bestimmung ausdrücklich von \"rechtswidrig\" spricht, dies etwa im Gegensatz zur Zürcher Regel, wo von \"gerechtfertigt\" die Rede ist. Erlaubt sei schliesslich ein Seitenblick auf den privatrechtlichen Kündigungsschutz, der es im Falle der Rechtswidrigkeit oder der Missbräuchlichkeit einer Entlassung (Art. 336a, 337c OR) gleichermassen bei blossen Entschädigungsfolgen (mitsamt zusätzlicher Geldstrafe) bewenden lässt (zur Kritik: Rehbinder, Berner Kommentar, N 13 zu Art. 335 OR und N 1 zu Art. 336 OR; Michel, a.a.O., S. 317 mit weiteren Hinweisen). Hier tritt deutlich zutage, dass das materielle Recht seinerseits eben keinen Anspruch auf Beseitigung der Kündigung einräumt. Nichts anderes gilt im Ergebnis für das hier interessierende öffentliche Personalrecht, auch wenn dieses Konzept letztlich bloss in einer Verfahrensvorschrift, nämlich eben der Beschränkung der richterlichen Spruchtätigkeit auf einen Feststellungsentscheid durchscheinen mag. Fehlt es aber demzufolge an entsprechenden Ansprüchen gemäss innerstaatlichem Recht, können diese auch nicht durch den Anspruch auf richterliche Prüfung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt werden."}