Zu beschreiten ist in einem solchen Fall vielmehr das Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Klage nach § 162 VRG, worauf die Vorinstanz zu Recht verweist. Zugleich soll nochmals in aller Deutlichkeit klargestellt werden, dass der Verwaltung in dieser Hinsicht die Verfügungsbefugnis abgeht (vgl. Erw. 11b), womit der verwaltungsgerichtliche Beschwerdeweg ausscheidet und der Klagemöglichkeit auch aus dieser Sicht nichts entgegensteht (vgl. § 163 VRG und Jaag, Kantonale Verwaltungsrechtspflege im Wandel, ZBl 1998 S. 503). (Verwaltungsrechtliche Abteilung, 28. Mai 2003, V 02 21) |