In diesem Sinne geht § 93 aPG als eigenständige Anspruchsgrundlage der subsidiären Ordnung des Haftungsgesetzes vor (vgl. Botschaft vom 11.7.1986 zum Haftungsgesetz [B 116], in: Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern 1986 S. 684 oben). d) Demnach führte der Rechtsweg - nach der im Beschwerdeverfahren festgestellten Rechtswidrigkeit - im Falle gerichtlicher Durchsetzung des Ersatzanspruchs nach § 93 Abs. 2 aPG auch nicht über das Haftungsgesetz an den Zivilrichter. Zu beschreiten ist in einem solchen Fall vielmehr das Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Klage nach § 162 VRG, worauf die Vorinstanz zu Recht verweist.