hier haftet das Gemeinwesen nur beim Nachweis, dass der Angestellte oder die Behörde die Rechtswidrigkeit beabsichtigt hat. Wäre der vorliegende Fall nach Haftungsgesetz zu beurteilen, fiele er genau unter diese Bestimmung. Daran ändert nichts, dass es im Geltungsbereich von § 93 aPG nicht zur Aufhebung oder Änderung des betreffenden Hoheitsaktes kommt. Denn wesentlich ist in diesem Zusammenhang nicht die Auswirkung auf den Bestand des betroffenen Verwaltungsaktes, sondern das Verdikt über dessen Rechtswidrigkeit, das in Anwendung von § 93 aPG genauso ergeht.