Vielmehr belässt sie auch Raum für mögliche gütliche Einigungen (vgl. etwa § 89a aPG in Verbindung mit §§ 49a ff. PVO; § 69 PG in der revidierten Fassung). c) Von der Sache her beschlägt der Schadenersatz nach § 93 Abs. 2 aPG den Bereich der Staatshaftung (vgl. ZBl 1995 S. 385 Erw. 2b). So gesehen, fragt sich sogar, ob im Streitfall allenfalls der im Haftungsgesetz vom 13. September 1988 (HG; SRL Nr. 23) vorgezeichnete Rechtsweg über die Zivilgerichtsbarkeit zum Tragen käme (vgl. § 7 HG). Diese Frage ist zu verneinen: