Solches soll nicht von vornherein ausser Betracht fallen oder gar als unmöglich erachtet werden, würde aber eine klare gesetzliche Grundlage voraussetzen, wie sie heute nicht besteht. Dies und das zuvor Gesagte führt dazu, dass von einer Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens nach § 90 Abs. 1 aPG (und § 70 Abs. 1 PG in der revidierten Fassung) auf die Entschädigungsfrage abzusehen ist, jedenfalls so lange, als eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage hierfür - vergleichbar mit der Zürcher Regelung - fehlt. Die damit entstehende Zäsur muss nicht nur als nachteilig empfunden werden. Vielmehr belässt sie auch Raum für mögliche gütliche Einigungen (vgl. etwa § 89a aPG in Verbindung mit §§ 49a ff.