Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an die Frage der Schadenminderungspflicht; weiter fragt sich beispielsweise im Falle einer fristlosen Entlassung, ob an ihrer Statt eine fristwahrende sachlich gerechtfertigt gewesen wäre. b) Eine Ausdehnung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erschiene überdies aus weiteren Gründen prozessrechtlicher oder konzeptioneller Art nicht als unbedenklich. Denn sie setzt an sich voraus, dass der Verwaltung im betreffenden Bereich Entscheidungsbefugnis (§ 4 VRG) zukäme.