Diese Beschränkung soll ihnen nicht verbaut werden, selbst wenn das Verwaltungsgericht in Verfahren dieser Art nicht an die Parteibegehren gebunden wäre (§ 147 in Verbindung mit § 156 Abs. 2 VRG und § 90 Abs. 1 Satz 2 aPG sowie § 70 Abs. 1 Satz 2 PG in der revidierten Fassung). Indes haben sie dabei zu gewärtigen, dass sich dies auf die Bemessung des ihnen zustehenden Schadenersatzes auswirken kann (Erw. 9b), jedenfalls dann, wenn es auch im weiteren Verfahrensverlauf zu keiner Klärung der materiellen Rechtslage kommt. (...) 11. - Nach dem Gesagten stellt das Verwaltungsgericht fest, dass der vorinstanzliche Entscheid in formeller und materieller Hinsicht rechtswidrig ist.