Nach dem Gesagten ist auch das in LGVE 1999 II Nr. 3 Erw. 5e beschrittene Vorgehen zu präzisieren. Das Verwaltungsgericht erliess im betreffenden Urteil, nachdem es eine Gehörsverletzung festgestellt hatte, eine Zwischenverfügung, mit der es dem Betroffenen ermöglichte, sich gegenüber dem entscheidenden Departement zu äussern; und dieses wurde dazu verhalten, dem Gericht nach Eingang der Stellungnahme mitzuteilen, ob es seinen Entscheid in Wiedererwägung ziehe. Die Zweckmässigkeit dieser Verfahrensweise liegt auf der Hand, und ein solcher Weg sollte auch fürderhin nicht verbaut sein.