Insofern ist die zuständige Behörde - um die Worte aus der älteren Rechtsprechung zu verwenden - grundsätzlich frei, ihren rechtskräftigen Entscheid zu ändern oder nicht (LGVE 1994 II Nr. 8). Genau vor diesem Hintergrund erklärt sich denn auch, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide der hier fraglichen Art gemäss spezialgesetzlicher Bestimmung eben keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 92a aPG; vgl. ferner § 73 PG in der revidierten Fassung; LGVE 1994 II Nr. 8 sowie Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl.