Zu denken ist hier namentlich im Hinblick auf den im Gesetz vorgesehenen Schadenersatz (§ 93 Abs. 2 aPG; vgl. § 72 Abs. 2 in der revidierten Fassung), der dann greift, wenn die zuständige Behörde ihren Entscheid nicht ändert und der sich bei gleichzeitiger materieller Rechtswidrigkeit in der Regel anders bemisst. Jenes Feststellungsinteresse würde übergangen, wenn es das Gericht bei der Beurteilung der verfahrensrechtlichen Frage bewenden liesse, was denn auch im Schrifttum verschiedentlich bedauert worden ist. Ein auch unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten sowie aus Sicht des verfassungsmässigen Beschleunigungsgebotes (Art. 29 Abs. 1 BV)