Dies entspricht der früheren verwaltungsgerichtlichen Praxis (LGVE 1994 II Nr. 8) und erscheint auch deshalb als folgerichtig, weil der das Verfahren belastende Mangel bereits aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hingenommen werden kann. Darüber hinaus fragt sich, wie es sich in Bezug auf die materielle Rechtmässigkeit und das insofern allenfalls bestehende Interesse des Betroffenen an einer gerichtlichen Beurteilung verhält. Zu denken ist hier namentlich im Hinblick auf den im Gesetz vorgesehenen Schadenersatz (§ 93 Abs. 2 aPG;