Gemeint sind Mängel völlig untergeordneter Art, namentlich solche, bei denen die Frage nach der Gehörsverletzung im ordentlichen Rechtsmittelverfahren unter Hinweis auf die Behebbarkeit oftmals sogar offen gelassen wird. Dies mag etwa im Falle knapp gehaltener Begründungen zutreffen, aber auch bei Beweisvorkehren, die ohne Möglichkeit zur Mitwirkung getroffen wurden und die für den Entscheid in der Sache bloss von nebensächlicher Bedeutung sind. Wo dabei die Grenze im Einzelnen zu ziehen ist, hat an dieser Stelle offen zu bleiben. Insbesondere kann es aufgrund der bereits erwähnten formellen Natur (Erw.