entsprechend § 70 PG in der neuen Fassung). Unter diesen Umständen erhält auch ein Mangel, der bei isolierter Betrachtung als nicht gravierend einzustufen wäre, angesichts der Tragweite des damit behafteten Entscheides ein ganz anderes Gewicht (vgl. sinngemäss LGVE 1999 II Nr. 3 Erw. 5d). Trotzdem kann es auch hier Verfahrensfehler geben, die von ihrer Bedeutung her eine entsprechende gerichtliche Feststellung nicht erheischen. Gemeint sind Mängel völlig untergeordneter Art, namentlich solche, bei denen die Frage nach der Gehörsverletzung im ordentlichen Rechtsmittelverfahren unter Hinweis auf die Behebbarkeit oftmals sogar offen gelassen wird.