Dies gilt ohne weiteres für schwere Mängel, etwa dort, wo bei einer Beendigung oder der Umgestaltung des Dienstverhältnisses die Anhörung überhaupt unterblieben ist oder wo wesentliche Beweisanträge übergangen worden sind. Davon abgesehen gilt es zu beachten, dass die Fälle, in denen gemäss personalgesetzlichem Rechtsschutzkonzept eine gerichtliche Prüfung Platz greift, von den Folgen her stets schwer wiegen (vgl. § 90 aPG; entsprechend § 70 PG in der neuen Fassung).