Bevor materiell zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden werden durfte, hätte das Verwaltungsgericht indes den Beweisanträgen betreffend Wahrung des Gehörsanspruchs stattgeben müssen. Da es dies nicht getan habe, könne die Frage offen bleiben, inwieweit die Heilung der Gehörsverletzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überhaupt zulässig wäre. Nach diesen höchstrichterlichen Erwägungen bleibt zwar offen, ob das Verwaltungsgericht in solchen Fällen überhaupt zur materiellen Beurteilung in der Lage wäre. Es darf daraus aber nicht geschlossen werden, dass bei fehlender Heilbarkeit zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu schreiten wäre.