Auch dies spricht für eine Abkehr davon. Daran ändert angesichts der klaren gesetzlichen Ordnung in § 93 aPG nichts, dass der Kanton Luzern nur eine einzige Beschwerdeinstanz vorsieht. Ebenso wenig lässt sich gegen eine Änderung der Rechtsprechung aus dem Urteil E. des Bundesgerichts vom 1. April 1997 (Prozess-Nr. 2P.317/1996) ableiten. Dieses hob damals einen verwaltungsgerichtlichen Entscheid wegen Gehörsverletzung auf; im Rahmen der auf Rückweisung der Sache ergangenen neuerlichen Beurteilung ist schliesslich die hier hinterfragte Rechtsprechung begründet worden.