Demzufolge sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheides antragsgemäss an die verfügende Behörde zurückzuweisen (LGVE 1997 II Nr. 3 Erw. 2c). Diese Sichtweise orientiert sich vorrangig an der Heilbarkeit von Verfahrensmängeln und den dazu bestehenden Lehrmeinungen in einer Weise, die dem Konzept des § 93 aPG nicht gerecht wird. Entscheidend hat vielmehr zu bleiben, dass danach dem Gericht die Aufhebung eines die Entlassung anordnenden Entscheides ohne Wenn und Aber, mithin in jedem Fall versagt ist.