Erlaubt sei schliesslich ein Seitenblick auf den privatrechtlichen Kündigungsschutz, der es im Falle der Rechtswidrigkeit oder der Missbräuchlichkeit einer Entlassung (Art. 336a, 337c OR) gleichermassen bei blossen Entschädigungsfolgen (mitsamt zusätzlicher Geldstrafe) bewenden lässt (zur Kritik: Rehbinder, Berner Kommentar, N 13 zu Art. 335 OR und N 1 zu Art. 336 OR; Michel, a.a.O., S. 317 mit weiteren Hinweisen). Hier tritt deutlich zutage, dass das materielle Recht seinerseits eben keinen Anspruch auf Beseitigung der Kündigung einräumt.