Abhilfe ("Redress") soll hier ebenso in Form von Schadenersatz möglich sein (Frowein, in: EMRK-Kommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 13, mit Hinweis auf die vielgestaltigen Rechtsschutzmöglichkeiten in Verwaltungssachen; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 217; ohne nähere Prüfung anders: BGE 121 I 90 f., 111 Ib 72; weitere Hinweise in gleicher Richtung: Haefliger/Schürmann, Die EMRK und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 335, Fn. 9). Diese Folge sieht § 93 Abs. 2 aPG (und § 72 Abs. 2 PG in der revidierten Fassung) zumindest im Falle rechtswidriger Entlassung vor;